Worum
geht es beim Informationsfreiheitsgesetz (IFG)? 10 Fragen
und Antworten
Zum Prinzip der Informationsfreiheit
Was
ist "Informationsfreiheit"?
Informationsfreiheit bezeichnet das Prinzip, dass grundsätzlich
alle Unterlagen öffentlicher Stellen für jeden zugänglich
sind. Eine persönliche Betroffenheit desjenigen, der
Informationen haben möchte, oder auch nur eine Antragsbegründung
sind nicht erforderlich. Das Informationsfreiheitsgesetz kehrt
damit das bisher gültige Rechtsprinzip der "Amtsverschwiegenheit"
um: Statt vom Prinzip der Geheimhaltung wird vom Prinzip der
Öffentlichkeit ausgegangen. Falls eine Behörde der
Meinung ist, Informationen aufgrund von Ausnahmeklauseln nicht
herausgeben zu dürfen, so liegt die Begründungspflicht
bei ihr.
Welche
Ausnahmen gibt es von der Transparenzverpflichtung?
Geschützt bleiben bestimmte öffentliche Interessen,
z.B. wenn es um die Ermittlungstätigkeit der Polizei
geht oder um noch nicht abgeschlossene Schriftstücke
aus dem Entscheidungsbildungsprozess einer Behörde. Auch
private Belange bleiben gewahrt, etwa wenn Konflikte mit dem
Datenschutz auftreten oder wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
einer privaten Firma berührt sind.
Was
hat man als Bürger davon?
Ein besserer Informationszugang ermöglicht fundiertere
Entscheidungen und stärkt die demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten.
So ist es nicht einzusehen, warum nicht einmal die Mitglieder
des Parlaments die umstrittenen Vereinbarungen des Vertrags
über die LKW-Maut kennen sollen, während gleichzeitig
Einnahmeausfälle für die öffentliche Hand in
Milliardenhöhe entstehen. Das Recht auf Akteneinsicht
beugt auch der Korruption vor, denn Transparenz ist das beste
Mittel gegen den Missbrauch öffentlicher Gelder.
Warum
setzen sich neben Bürgerrechtsgruppen auch Journalisten
für dieses Recht ein?
Das
Informationsfreiheitsgesetz verbessert die Recherchemöglichkeiten,
denn es erlaubt die Prüfung von Originalakten. Damit
geht es weit über den Informationswert von mündlichen
Auskünften durch Behörden-Pressestellen hinaus.
Auch das generelle Klima der Offenheit, das mit dem Abschied
vom „Amtsgeheimnis“ gefördert wird, kommt
der journalistischen Recherche zugute.
Wo
gilt dieses Rechtsprinzip bereits?
Weltweit haben rund 50 Länder die Informationsfreiheit
eingeführt. Innerhalb der OECD-Staaten gehört Deutschland
mittlerweile zu den letzten, die noch an obrigkeitsstaatlichen
Geheimhaltungsregeln festhalten. Vier Bundesländer (Brandenburg,
Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) haben
die Transparenzverpflichtung allerdings schon auf Landesebene
umgesetzt - und machen damit gute Erfahrungen.
Warum
gibt es das Gesetz noch nicht auf Bundesebene?
Die Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes ist
Bestandteil der Koalitionsvereinbarungen von Rot-Grün
aus den Jahren 1998 und 2002. Allerdings ist schon die Vorlage
eines abgestimmten Gesetzentwurfs am Widerstand aus der Ministerialbürokratie
und der Wirtschaft gescheitert. Deshalb muss der Druck auf
die Parteien erhöht werden, sich dieses Reformprojekts
direkt anzunehmen und nicht darauf zu warten, dass sich die
Verwaltung selbst mehr Transparenz verordnet.
Führt
so ein Gesetz nicht zur Überlastung der Ämter?
Alle Erfahrungen zeigen, dass die Bürger sehr zielgerichtet
und verantwortungsbewusst mit dem Informationsrecht umgehen.
Weder im Ausland noch in den vier deutschen Bundesländern
ist es zu der von Kritikern oft heraufbeschworenen „Antragsflut“
gekommen. Im Gegenteil: Es hat sich gezeigt, dass die Anträge
überwiegend sehr naheliegende und für die Öffentlichkeit
wichtige Fragen betreffen - auf Landesebene vor allem zu Bauvorhaben.
Zum praktischen Verfahren bei einem bürgerfreundlichen
und weitreichenden IFG
In
welcher Form kann ein Antragsteller Informationen bekommen?
Die Form kann vom Antragsteller selbst bestimmt werden und
reicht von der Akteneinsicht über die Zusendung von Kopien
bis zur Herausgabe von elektronisch gespeicherten Daten. Das
Wahlrecht darf nur beschränkt werden, wenn die gewählte
Form unverhältnismäßigen Aufwand verursachen
würde - z.B. wenn ein Dokument nur als Akte vorliegt
und für die elektronische Zusendung extra eingescannt
werden müsste.
Kostet
das etwas?
Sofern der Aufwand eine gewisse Bagatellgrenze überschreitet,
können nach den bisherigen Planungen Gebühren erhoben
werden - wie auch bei den vier bestehenden Landesgesetzen.
Wenn Kosten für den Antragsteller anfallen, dürfen
sie aber niemals einen abschreckenden Charakter annehmen.
Denkbar wäre z.B. eine Regelung, nach der die ersten
100 Fotokopien, die erste Diskette oder erste CD-ROM kostenlos
sind und nach der bei einem besonderen öffentlichen Interesse
an der Information ganz auf Gebühren verzichtet werden
kann. Die Höhe der zulässigen Gebühr wird letztlich
davon abhängen, ob sich bei den weiteren Verhandlungen
die Anhänger eines möglichst bürgerfreundlichen
Informationszugangs durchsetzen können oder nicht.
Wie
schnell muss die Behörde antworten?
Auch bei dieser Frage kommt es darauf an, wer sich im weiteren
Verhandlungsprozess durchsetzt. Die Anhänger eines weitreichenden
IFG plädieren dafür, die Fristen möglichst
kurz zu fassen, weil Informationen häufig nur weiterhelfen,
wenn man sie zeitnah bekommt. Eine im internationalen Vergleich
kurze aber durchaus realistische Frist wäre, wenn die
Informationen innerhalb von drei Wochen zugänglich gemacht
werden müssen.
Ausführliche
Informationen finden Sie im Hintergrundtext von Manfred Redelfs
und Thomas Leif (PDF-Dokument):
und
in diesem Informationsangebot der Bertelsmann-Stiftung:
http://www.begix.de/informationsfreiheit/index.html
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